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Ehepartner als Bauherren: wer wird Vertragspartner?
Die Fragen, ob in Fällen, in denen nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere mitverpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.09.2013 - 13 U 94/11; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 -VIIZR 287/13 NZB zurückgewiesen)
Ein Ehepartner beauftragt einen Planer mit Planerleistungen. Nachdem es später zu Mängeln kommt, verklagen beide Ehepartner den Planer auf Schadensersatz. Dieser wendet unter anderem ein, er habe den Vertrag nur mit einem der beiden Ehepartner geschlossen. Das Gericht sieht das anders und gibt der Klage der beiden Ehepartner statt. Die Frage, ob in Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere mitverpflichtet sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Für einen Auftrag auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spreche es, wenn der den Auftrag erteilense Ehegatte den Wunsch äußere, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung sollte gegenüber beiden Eheleuten erfolgen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.09.2013 - 13 U 94/11; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 -VIIZR 287/13 NZB zurückgewiesen)
Ein Ehepartner beauftragt einen Planer mit Planerleistungen. Nachdem es später zu Mängeln kommt, verklagen beide Ehepartner den Planer auf Schadensersatz. Dieser wendet unter anderem ein, er habe den Vertrag nur mit einem der beiden Ehepartner geschlossen. Das Gericht sieht das anders und gibt der Klage der beiden Ehepartner statt. Die Frage, ob in Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere mitverpflichtet sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Für einen Auftrag auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spreche es, wenn der den Auftrag erteilense Ehegatte den Wunsch äußere, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung sollte gegenüber beiden Eheleuten erfolgen.
Hinweis
Tatsächlich ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob – selbst wenn nur ein Ehepartner nach außen aufgetreten ist – der andere nicht auch Vertragspartner geworden ist. Hierbei ist auch die gesetzliche Vorschrift des § 1357 BGB zu beachten (handelt es sich um ein Geschäft, dass der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dient, werden grundsätzlich beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet sein).
Für den Planer dürfe es in der Regel empfehlenswerter sein, wenn er beide Ehegatten als Vertragspartner hat. Anderenfalls droht, dass der Ehegatte, der nicht Vertragspartner geworden ist, im Prozess eine wichtige Zeugenfunktion übernehmen könnte. Im Übrigen könnte es ihm, dem Planer, passieren, dass gerade derjenige, der nicht Vertragspartner geworden ist, Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist; damit wäre unter Umständen auch die Eintragung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB ausgeschlossen.
Tatsächlich ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob – selbst wenn nur ein Ehepartner nach außen aufgetreten ist – der andere nicht auch Vertragspartner geworden ist. Hierbei ist auch die gesetzliche Vorschrift des § 1357 BGB zu beachten (handelt es sich um ein Geschäft, dass der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dient, werden grundsätzlich beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet sein).
Für den Planer dürfe es in der Regel empfehlenswerter sein, wenn er beide Ehegatten als Vertragspartner hat. Anderenfalls droht, dass der Ehegatte, der nicht Vertragspartner geworden ist, im Prozess eine wichtige Zeugenfunktion übernehmen könnte. Im Übrigen könnte es ihm, dem Planer, passieren, dass gerade derjenige, der nicht Vertragspartner geworden ist, Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist; damit wäre unter Umständen auch die Eintragung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB ausgeschlossen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck